{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n \"1. Der Antrag auf vorfrageweise Entscheidung über die Frage der Verjährung wird\nabgewiesen.\n2. Es wird kein ergänzendes Prüfverfahren durchgeführt.\n3. Den Parteien wird Frist bis zum 21. November 2024 zur Stellung von kurz begründeten\nErgänzungsbegehren gesetzt (Art. 10 Abs. 1 VerfRegl).\n4. Das Gericht entscheidet, dass eine Hauptverhandlung per Videokonferenz stattfinden\nwird. Einzelheiten werden in einer separaten Verfahrensverfügung bekannt gegeben.\n3. Über die weiteren Anträge wird Endentscheid [sic] entschieden, soweit auf diese\neinzutreten ist.\"\n\n76. Am 21. November 2024 unterzeichneten die Parteien bzw. ihre Rechtsvertretung die\nVerfahrensverfügung vom 7. November 2024.\n\n77. Am 21. November 2024 reichte A.________ eine Eingabe ein, in welcher er u.a. erklärte,\ndass keine Ergänzungsbegehren gestellt werden würden.\n\n78. Gleichentags, am 21. November 2024, reichte SSI eine Eingabe ein, in welcher sie u.a.\nAusführungen zum Sachverhalt machte sowie folgendes Ergänzungsbegehren stellte:\n\n\"Es sei durch das Gericht nach vorgängiger, gemeinsamer Konsultation der Parteien ein\ngrundsätzlich verbindlicher Ablaufplan der Hauptverhandlung zu erstellen und den Parteien\nmindestens fünf Arbeitstage vor deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen.\"\n\n79. Am 29. November 2024 – nach Rücksprache mit den Parteien – wurden diese zur\nHauptverhandlung am 10. Dezember 2024 um 13.30 Uhr in Form einer Videokonferenz\neingeladen. Ausserdem wurden die Parteien mit gleichem Schreiben vom 29. November\n2024 u.a. über den Ablauf der Verhandlung und deren Aufzeichnung sowie über die Folgen\neines unentschuldigten Fernbleibens informiert. Schliesslich wurde mit Verfügung vom\n\n11\n29. November 2024 das mit Eingabe vom 21. November 2024 gestellte Ergänzungsbegehren\nvon SSI dahingehend gutgeheissen, dass das Gericht einen entsprechenden\nVerhandlungsplan zur Hauptverhandlung erstellt hat, wobei die Parteien die Möglichkeit\nerhielten, bis zum 5. Dezember 2024 eine freigestellte Stellungnahme zum\nVerhandlungsplan einzureichen.\n\n80. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 informierte der Direktor der Stiftung Schweizer\nSportgericht die Parteien u.a. darüber, dass in Bezug auf die in der Einladung zur\nHauptverhandlung vom 29. November 2024 angesetzte Frist bis am 5. Dezember 2024 keine\nEingaben von den Parteien eingegangen seien und dass das Gericht demnach an dem mit\nder Einladung zur Hauptverhandlung vorgeschlagenen Verhandlungsplan festhalte.\n\n81. Am 10. Dezember 2024 fand die Hauptverhandlung per Videokonferenz statt. Das Gericht\nwurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat\nder Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung\ndie angeschuldigte Person mit ihrer Rechtsvertretung, Rechtsanwalt Jörg Roth, sowie SSI,\nvertreten durch Reto Lörtscher (Leiter Ermittlungen) mit ihrer Rechtsvertretung, Dr. Marco\nSteiner, teil.\n\n82. Anlässlich der Hauptverhandlung hatten die Parteien Gelegenheit, ihre Ausführungen und\nArgumente vorzutragen und die Fragen des Gerichts zu beantworten.\n\n83. Am Ende der Verhandlung bestätigten die Parteien auf Anfrage des Vorsitzenden, dass ihr\nrechtliches Gehör in vollem Umfang gewahrt worden sei und dass sie gleichbehandelt\nworden seien.\n\nIV. Positionen der Parteien\n84. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Vorbringen und\nBehauptungen der Parteien, sondern eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten\nArgumente der Parteien. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Anträge der Parteien\nin diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und\nBeweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und\nArgumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung\nder Ansprüche nicht erwähnt werden.\n\nA. Die Position der Antragstellerin\n\n85. Im Anschluss an ihre mündlichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom\n10. Dezember 2024 stellte SSI die folgenden Anträge:\n\n\"Verstösse\n1. A.________ sei schuldig zu sprechen mehrfacher Verstösse gegen jeweils Artikel 2.7\nDoping-Statut 2009 und Doping-Statut 2015 wegen wiederholter Abgabe von\n\n- Testosteron in der Form von Testoviron sowie von Wachstumshormon an\nmindestens zehn sogenannte Sportfreunde zwischen den 1990er-Jahren und\nmindestens Ende 2015,\n\n- Tamoxifen an eine Person, begleitend zu selbst gekauftem Testosteron und\nempfohlenem Choriongonadotropin, ab Oktober 2015 während acht Wochen,\n\n12\n- Wachstumshormon an eine Person circa im Januar 2018 für eine Kur von\nmindestens sechs Wochen,\n\n- Wachstumshormon an einen Athleten im Jahr 2018 sowie\n\n- Choriongonadotropin in der Form von Chorioman, Wachstumshormon in der Form\nvon Genotropin, Testosteron in der Form von Testoviron und Gonadorelin in der\nForm von Kryptocur an sogenannte Kollegen zwischen 2014 und mindestens Ende\n2020.\n\n"}