{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n 9\neingestellt habe und dass sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Sportgericht\nübergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 26. August 2024 wurde ausserdem die\nBestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden\nVerfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden A.________, SSI und Swiss Triathlon über die\nKommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines\nBeistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde\nim Eröffnungsschreiben mitgeteilt, dass A.________ (als angeschuldigte Person) und SSI\nParteien des Verfahrens seien und dass Swiss Triathlon nach Erhalt des Schreibens innerhalb\nvon 10 Arbeitstagen schriftlich Parteistellung beantragen könne. Ausserdem wurde darüber\ninformiert, dass die Parteien bis zum 16. September 2024 das Recht haben würden, in\nschriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei\ndarauf hingewiesen wurde, dass diese Frist für Swiss Triathlon nur gelten würde, falls er\nParteistellung beantragen würde. Schliesslich wurde im Schreiben vom 26. August 2024 u.a.\ndarauf hingewiesen, dass der Entscheid gemäss dem VerfRegl unter Berücksichtigung der\nPersönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts\npubliziert werde.\n\n70. Am 12. September 2024 (datiert 12. September 2023) reichte A.________ eine\nStellungnahme mit folgenden Anträgen ein:\n\n\"1. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass Vorfälle, welche auf den 13. Oktober 2013 und\nfrüher zurückgehen, verjährt sind. Es ist deshalb nicht mehr darauf einzutreten ist [sic].\n2. Es sei festzustellen, dass im Strafverfahren, durch geführt durch den Kanton Bern, eine\nVerurteilung erfolgte, welche unter dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots, im\nvorliegenden Verfahren zu beachten ist.\n3. Es sei ein ergänzendes Prüfverfahren gemäss Art. 6 VERFREGL durchzuführen. Hierbei\nsei A.________ einlässlich zu den erhobenen Vorwürfen zu befragen.\"\n\n71. Mit E-Mail vom 13. September 2024 reichte SSI eine Stellungnahme mit folgenden Anträgen\nein:\n\n\"1. Es sei den Parteien die vollständige Verfahrensakte zugänglich zu machen.\n2. Es sei den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, sich zu ihnen noch unbekannten\nElementen der Verfahrensakte zu äussern.\n3. Es sei unter Vorbehalt von Ziff. 1 f. zur mündlichen Verhandlung vorzuladen.\"\n\n72. Am 24. September 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt\nder Stellungnahmen von A.________ und SSI vom 12. bzw. 13. September 2024 und\ninformierte die Parteien, dass Swiss Triathlon innert der gesetzten Frist nicht Parteistellung\nbeantragt und entsprechend auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet habe. Mit\ngleichem Schreiben vom 24. September 2024 wurden die Parteien ausserdem aufgefordert,\nalle relevanten Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden würden, zum Zwecke der\nVervollständigung der Verfahrensakten bis zum 3. Oktober 2024 einzureichen. Schliesslich\nwurden die Parteien darüber informiert, dass der vorsitzende Richter und Referent die\nLeitung des Verfahrens übernehme.\n\n73. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 informierte SSI u.a. darüber, \"dass das den Parteien\ndurch das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zur Verfügung gestellte PDF 01._SSG\n2024.DO.17 - SSI_Untersuchung Bericht und Beilage_20211207.pdf per 24. Juni 2024 nach\nerneuter und vertiefter Prüfung einen vollständigen Eindruck macht.\"\n\n10\n74. Gleichentags, am 3. Oktober 2024, liess A.________bzw. seine Rechtsvertretung dem\nSchweizer Sportgericht per E-Mail ein Schreiben datierend vom 14. September 2023\nzukommen, wobei er u.a. darauf hinwies, dass er davon ausgehe, dass die DK das Schweizer\nSportgericht \"ansonsten umfassend mit den Akten bedient\" habe.\n\n75. Am 7. November 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts einen Beschluss und eine\nVerfahrensverfügung u.a. in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer\nSportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 21. November\n2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurde der Erhalt der Eingaben der Parteien\nvom 3. Oktober 2024 bestätigt und entschieden, dass das mit E-Mail vom 3. Oktober 2024\nvon A.________ eingereichte Schreiben datierend auf den 14. September 2023 zu den Akten\ngenommen werde. Ausserdem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass verschiedene\nvon SSI eingereichte Dokumente (Beilagen 32 zum Antrag auf Eröffnung eines\nDisziplinarverfahrens von SSI vom 7. Dezember 2021) in russischer Sprache verfasst seien,\nwelche das Gericht (frei) ins Deutsche übersetzt habe und dass die vorgenommenen\nÜbersetzungen berücksichtigt werden würden, wenn keine der Parteien bis am\n13. November 2024 eine amtliche Übersetzung der jeweiligen Dokumente verlange, wobei\nbei einem entsprechenden Verlangen eine amtliche Übersetzung von SSI beizubringen sein\nwürde. Unter Berücksichtigung der Eingaben der Parteien vom 3. Oktober 2024 entschied\ndas Gericht mit Beschluss vom 7. November 2024 ausserdem in Bezug auf die Anträge der\nParteien in ihren Stellungnahmen vom 12. bzw. 13. September 2024 was folgt (siehe zur\nBegründung: Beschluss vom 7. November 2024):\n\n"}