{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n55. Gleichentags, am 13. März 2023, ersuchte die DK um Akteneinsicht bei der\nStaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland).\n\n56. Am 3. April 2023 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland)\nu.a. mit, dass A.________ auf Nachfrage hin seine Zustimmung zu einer beschränkten\nEinsicht erteilt habe und bis zum Abschluss des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen\ndas SpoFöG nicht vorbestraft gewesen sei. Ausserdem stellte die betreffende\nStaatsanwaltschaft der DK u.a. den Strafbefehl vom 5. Juli 2022 sowie\nEinvernahmeprotokolle und weitere Unterlagen zu.\n\n57. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 nahm die DK Kenntnis vom Schreiben der\nStaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. April 2023 und der betreffenden Beilagen und\nstellte der angeschuldigten Person sowie SSI eine Kopie des Schreibens inkl. Beilagen zu.\nDabei wies die DK darauf hin, dass den Parteien aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft\neingeschränkt gewährten Akteneinsicht die Gelegenheit gegeben werde, der DK bis am\n25. August 2023 allfällige weitere Beweismittel zur Komplettierung des Sachverhalts sowie\nzur Beurteilung der Angelegenheit einzureichen. Ausserdem setzte die DK der\nangeschuldigten Person und SSI Frist bis zum 25. August 2023 zur Stellungnahme zum\nSchreiben der Staatsanwaltschaft. Weiter wies die DK u.a. darauf hin, dass den Parteien\nGelegenheit gegeben werde, eine Stellungnahme über die Parteirolle der Sportverbände\nsowie über die Frage allenfalls verjährter Tatbestände und über eine allfällige Beschränkung\ndes Verfahrens auf nicht verjährte Tatbestände einzureichen.\n\n58. Am 7. August 2023 ersuchte SSI um Fristverlängerung bis am 15. September 2023.\n\n59. Mit E-Mail vom 12. August 2023 teilte die DK mit, dass die Frist zur Stellungnahme\nantragsgemäss bis am 15. September 2023 erstreckt werde, wobei sie u.a. darauf hinwies,\ndass die Fristerstreckung für alle Parteien gelten würde.\n\n60. Am 14. September 2023 reichte SSI eine Eingabe ein, in welcher sie u.a. im Zusammenhang\nmit der Parteirolle der Sportverbände darauf hinwies, dass das \"Rechtsbegehren Nr. 3 vom\n\n8\n7. Dezember 2021 […] im Übrigen wegen zwischenzeitlich eingetretener\nGegenstandslosigkeit nicht aufrechterhalten\" werde.\n\n61. Gleichentags, am 14. September 2023, reichte A.________ eine Eingabe ein, in welcher er\nu.a. ausführte, dass \"derzeit keine weiteren Beweismittel zu den Akten gegeben werden\"\nwürden und beantragte, dass auf \"das Anschreiben der Sportorganisationen zu verzichten\"\nsei.\n\n62. Mit E-Mail vom 12. April 2024 bat SSI um Auskunft darüber, bis wann mit dem Abschluss des\nVerfahrens gerechnet werden könne.\n\n63. Unter Bezugnahme auf die E-Mail vom 12. April 2024 ersuchte SSI mit Schreiben vom 3. Juni\n2024 u.a. um Auskunft darüber, \"bis wann der Abschluss des Verfahrens in welcher Form\"\nerfolge.\n\n64. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 ersuchte SSI die World Anti-Doping Agency (\"WADA\"), der\nDK (bzw. ab dem 1. Juli 2024 der Stiftung Schweizer Sportgericht) eine Frist zum Erlass eines\nEntscheids in vorliegendem Verfahren zu setzen.\n\n65. Gleichentags, am 24. Juni 2024, teilte die DK unter Bezugnahme auf das Schreiben von SSI\nvom 3. Juni 2024 in einer E-Mail der SSI u.a. mit, dass davon ausgegangen werde, dass das\nab dem 1. Juli 2024 zuständige Schweizer Sportgericht in vorliegendem Verfahren\nentscheiden werde. SSI bestätigte den Erhalt der E-Mail der DK gleichentags, am 24. Juni\n2024.\n\n66. Mit E-Mail vom 19. Juli 2024 informierte die WADA die SSI u.a. darüber, dass die WADA alle\nOptionen evaluieren werde, inkl. einer direkten Berufung beim TAS, wenn der Termin für die\nVerhandlung nicht vor dem 16. August 2024 festgelegt werden würde oder – selbst wenn\nein Verhandlungstermin innerhalb der ersten Frist festgelegt worden sei – der Entscheid\nnicht vor dem 30. Oktober 2024 gefällt werden würde.\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n67. Nachdem die E-Mail vom 19. Juli 2024 der WADA sowie die Verfahrensakten an die Stiftung\nSchweizer Sportgericht weitergeleitet wurden, ersuchte der Direktor der Stiftung Schweizer\nSportgericht am 16. August 2024 die WADA um Fristerstreckung bis zum 26. August 2024,\nwobei er u.a. darauf hinwies, dass die Fristerstreckung die Bestellung des Gerichts\nermöglichen würde und dass gemäss dem VerfRegl der begründete Entscheid den Parteien\nspätestens 4 Monate nach Bestellung des Gerichts – d.h. vorliegend spätestens am\n26. Dezember 2024 – mitgeteilt werden würde.\n\n68. Mit E-Mail vom 20. August 2024 teilte die WADA dem Direktor der Stiftung Schweizer\nSportgericht mit, dass sie mit einer Erstreckung der Frist gemäss ihrem Schreiben vom\n19. Juli 2024 bis zum 26. August 2024 einverstanden sei.\n\n69. Mit Eröffnungsschreiben vom 26. August 2024 teilte der Direktor der Stiftung Schweizer\nSportgericht A.________, SSI sowie Swiss Triathlon u.a. mit, dass SSI einen\nUntersuchungsbericht über einen allfälligen Verstoss gegen das Doping-Statut von Swiss\nOlympic durch A.________ eingereicht und die Eröffnung eines Verfahrens beantragt habe.\nDabei wies der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht u.a. darauf hin, dass der\nUntersuchungsbericht am 7. Dezember 2021 bei der DK eingegangen sei, diese ihre Tätigkeit\ngemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024\n\n"}