{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n44. Am 21. Februar 2022 reichte A.________ eine Eingabe ein, in welcher er u.a. ausführte, dass\ndie gegen ihn erhobenen Vorwürfe bis zum Vorliegen eines \"rechtsgültigen\" Urteils im gegen\nihn geführten Strafverfahren vorsorglich bestritten würden, er sich jedoch ohne\nAnerkennung einer Rechtspflicht der vorsorglichen Sperre nicht widersetzten würde.\n\n6\nAusserdem beantragte A.________ u.a., dass das Verfahren auf nicht verjährte Tatbestände\nzu beschränken sei, und er beantragte die Sistierung des Verfahrens, bis ein im\nStrafverfahren rechtskräftiger Entscheid vorliegen würde.\n\n45. Mit Verfügung vom 15. März 2022 nahm und gab die DK u.a. Kenntnis der Eingabe der\nangeschuldigten Person vom 21. Februar 2022 und setzte SSI Frist bis zum 25. März 2022,\num sich zur allfälligen Sistierung des Verfahrens zu äussern. Ausserdem hielt die DK die am\n27. Dezember 2021 ausgesprochene vorläufige Sperre aufrecht und wies u.a. darauf hin,\ndass laufende Verjährungsfristen gemäss den anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen für\ndie Dauer der Sistierung des Verfahrens unterbrochen sein würden.\n\n46. Am 22. März 2022 beantragte SSI, dass das Verfahren nicht sistiert werde. Zur Begründung\nführte SSI u.a. aus, dass ein laufendes Strafverfahren dem parallelen Vorantreiben des\nvorliegenden Verfahrens nicht im Weg stehe.\n\n47. Mit Verfügung vom 8. April 2022 nahm und gab die DK u.a. Kenntnis der Eingabe von SSI\nvom 22. März 2022 und setzte der angeschuldigten Person Frist bis zum 22. April 2022 zur\nStellungnahme zum Antrag von SSI, das Verfahren nicht zu sistieren.\n\n48. Am 22. April 2022 reichte die angeschuldigte Person eine Eingabe ein, in welcher sie u.a.\nausführte, dass im laufenden Strafverfahren \"in den nächsten Tagen die\nSchlusseinvernahme vorgesehen\" sei und der Entscheid unmittelbar bevorstehe, weshalb\n\"sich in den nächsten zwei bis drei Wochen klären [wird], ob eine Sistierung überhaupt noch\nnötig\" sei. Dabei wies die angeschuldigte Person darauf hin, dass aus diesem Grund und\nunter Berücksichtigung der Prozessökonomie um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme\nbis am 24. Mai 2022 ersucht werden würde.\n\n49. Mit Verfügung vom 1. Mai 2022 nahm und gab die DK Kenntnis des Fristerstreckungsgesuchs\nder angeschuldigten Person vom 22. April 2022 und verlängerte die Frist zur Stellungnahme\nantragsgemäss bis zum 24. Mai 2022.\n\n50. Am 24. Mai 2022 ersuchte die angeschuldigte Person \"[i]m Namen und im Auftrag beider\nParteien, konkret […] [SSI] und […] A.________\" um Sistierung des Verfahrens \"zwecks\nprotokollierter Treffen der Parteien nach den Bestimmungen von Artikel 10.8.2 des\nDopingstatuts 2021, geführt nach den Grundsätzen der dort vorgesehenen\n'Kronzeugenregelung'.\"\n\n51. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 ersuchte SSI die DK um \"aktive Wiederaufnahme\" des\nVerfahrens und um \"den Erlass der mit einem raschen Vorantreiben der Angelegenheit\neinhergehenden Verfügungen\". Dabei führte SSI u.a. aus, dass SSI per 16. Januar 2023 zum\nSchluss gelangt sei, \"dass es unter Berücksichtigung der Gesamtsituation trotz eines an sich\nkonstruktiven Gesprächsklimas nicht sinnvoll war, die Gespräche mit A.________\nfortzuführen. Begründet ist dieser Abbruch in Zweifeln an einer verlässlichen\nZusammenarbeit und Vorbehalten betr. Wahrheitsgehalt, resp. Vollständigkeit der durch\nA.________ gemachten Aussagen.\"\n\n52. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 nahm und gab die DK u.a. Kenntnis der Eingabe der\nangeschuldigten Person vom 24. Mai 2022 sowie der Eingabe von SSI vom 17. Januar 2023.\nAusserdem setzte die DK der angeschuldigten Person Frist bis zum 17. Februar 2023, um\nzum Antrag von SSI, \"das vorliegende Verfahren aktiv wieder aufzunehmen\", Stellung zu\nnehmen und der DK den Verfahrensstand im Strafverfahren mitzuteilen.\n\n7\n53. Am 17. Februar 2023 teilte die angeschuldigte Person mit, dass gegen die Wiederaufnahme\ndes Verfahrens keine Einwände bestehen würden. Dabei wies sie u.a. darauf hin, dass sie\nsich SSI \"kooperativ für Gespräche zur Verfügung stellte\" und bereitwillig Auskunft\nbetreffend aller Anschuldigungen erteilt habe. Ausserdem erklärte A.________ im gleichen\nSchreiben vom 17. Februar 2023 u.a., dass er \"nicht der Beteiligte im Dopinggeschäft war,\nwie sich dies die Swiss Sport Integrity vorstellte. Ausdruck dessen ist der unterdessen\nergangene Strafbefehl. Der Schuldspruch stellt massgeblich auf einen Straftatbestand ab,\nwelcher aktuell seitens der medizinischen Fakultät heftig umstritten ist […]\". Schliesslich\nwies er darauf hin, dass das Strafverfahren abgeschlossen sei.\n\n54. Mit Verfügung vom 13. März 2023 nahm und gab die DK Kenntnis der Eingabe der\nangeschuldigten Person vom 17. Februar 2023. Ausserdem gab die DK dem Antrag von SSI\nvom 17. Januar 2023 statt und wies darauf hin, dass das Verfahren \"wieder aktiv\naufgenommen\" werde und dass die DK gestützt auf den entsprechenden Antrag von SSI in\nihrer Eingabe vom 7. Dezember 2021 ein Instruktionsverfahren zur Komplettierung des\nSachverhalts sowie zur Erhebung der für die Beurteilung \"ggf. zusätzlich notwendigen\nBeweise\" eröffne. Schliesslich teilte die DK mit gleicher Verfügung vom 13. März 2023 mit,\ndass sie gestützt auf das SpoFöG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern umgehend\nAkteneinsicht in das gemäss Eingabe der angeschuldigten Person vom 17. Februar 2023\ninzwischen mit einem Schuldspruch abgeschlossene Strafverfahren beantragen werde.\n\n"}