{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n38. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 informierte die Rechtsvertretung von A.________,\nRechtsanwalt Jörg Roth, Antidoping Schweizer u.a. darüber, dass er gestützt auf das\nSchreiben vom 13. Oktober 2021 Strafanzeige gegen E.________ und F.________\n(Antidoping Schweiz) bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen versuchter\nNötigung eingereicht habe. Gemäss Aussage der angeschuldigten Person in der Befragung\nanlässlich der Hauptverhandlung sei diese Angelegenheit \"abgeschlossen\".\n\nC. Verfahren vor der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic bzw. der\nDisziplinarkammer des Schweizer Sports\n\n39. Am 7. Dezember 2021 reichte die Stiftung Antidoping Schweiz einen Antrag auf Eröffnung\neines Disziplinarverfahrens bei der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic mit\nfolgenden Rechtsbegehren ein:\n\n\"1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren\ngegen A.________, geb. [...] 1965, [...] wegen Verstössen gegen die in Umsetzung des\nWelt-Anti-Doping-Programms (WADP), insb. von Art. 2 Welt-Anti-Doping-Code,\nanwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen, insb.\n­ Art. 2 Doping-Statut 2009 von Swiss Olympic vom 15. November 2008 (Doping-\nStatut 2009),\n­ Art. 2 Doping-Statut 2015 von Swiss Olympic vom 28. November 2014 (Doping-\nStatut 2015) sowie\n­ Art. 2 Doping-Statut 2021 von Swiss Olympic vom 20. November 2020 (Doping-\nStatut 2021),\nzu eröffnen.\n2. Das Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen.\n3. Swiss Triathlon sei erst in das vorliegend zu eröffnende Verfahren zu integrieren, falls\nund sobald Antidoping Schweiz der in Rechtskraft erwachsene Entscheid im Verfahren\nder Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland des Kantons Bern gegen A.________ mit dem\nAktenzeichen BBB vorliegt.\neventualiter\nSwiss Triathlon sei unter Strafandrohung zu verpflichten, sämtliche Akten und\nErkenntnisse aus dem vorliegend zu eröffnenden Verfahren inkl. der Entscheide der\n\n5\nDisziplinarkammer unter Vorbehalt der Respektierung zwingender Normen rein intern\nund auch dort vertraulich zu behandeln.\n4. A.________ sei per sofort provisorisch zu sperren.\n5. Es sei durch die Disziplinarkammer zur allfälligen Komplettierung des Sachverhalts\nsowie zur Erhebung der für die Beurteilung ggf. zusätzlich notwendigen Beweise ein\nInstruktionsverfahren durchzuführen.\n6. Anlässlich des Instruktionsverfahrens sei durch die Disziplinarkammer vorab zu\nentscheiden, ob nebst Swiss Triathlon auch SwissBoxing Parteistellung im vorliegenden\nVerfahren zusteht.\n7. Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens sei den Parteien durch die\nDisziplinarkammer die Möglichkeit einzuräumen, innert nützlicher Frist begründete\nEingaben inkl. Rechtsbegehren einzureichen, resp. bestehende Eingaben zu präzisieren,\nebenfalls inkl. Rechtsbegehren.\"\n\n40. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 nahm und gab die Disziplinarkammer für\nDopingfälle von Swiss Olympic vom Antrag von Antidoping Schweiz vom 7. Dezember 2021\nKenntnis, eröffnete u.a. gestützt auf den Antrag ein Verfahren gegen A.________ wegen\nmöglicher Verstösse gegen die in Umsetzung des Welt-Anti-Doping-Code anwendbaren\nAnti-Doping-Bestimmungen und sperrte A.________ vorläufig \"im Sinne einer vorsorglichen\nMassnahme per sofort\". Mit gleicher Verfügung vom 27. Dezember 2021 setzte die\nDisziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic A.________ ausserdem u.a. Frist bis\nam 31. Januar 2022 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und zum Stellen von\nAnträgen. Des Weiteren setzte die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic\nAntidoping Schweiz Frist bis zum 31. Januar 2022 zur Darlegung, weshalb gemäss ihrem\nRechtsbegehren Nr. 3 Swiss Triathlon erst dann in das vorliegende Verfahren \"zu integrieren\nsei, falls und sobald Antidoping Schweiz der in Rechtskraft erwachsene Entscheid im\nVerfahren der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland des Kantons Bern gegen A.________ mit\nAktenzeichen BBB vorliegt\". Schliesslich gab die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss\nOlympic Swiss Triathlon und Swiss Boxing durch Zustellung einer Kopie der Verfügung\nKenntnis von der Verfahrenseröffnung und der per sofort verhängten provisorischen Sperre\nund machte u.a. weitere Ausführungen zur Parteistellung der Sportverbände.\n\n41. Am 27. Januar 2022 ersuchte die angeschuldigte Person bzw. seine Rechtsvertretung um\nFristerstreckung bis zum 21. Februar 2022.\n\n42. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 reichte SSI (ehemals \"Antidoping Schweiz\") eine\n\"Darlegung\" in Bezug auf die Verfügung vom 27. Dezember 2021 ein.\n\n43. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 nahm die Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n(\"DK\"; ehemals Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic) u.a. Kenntnis vom\nFristerstreckungsgesuch der angeschuldigten Person vom 27. Januar 2022 und stellte SSI\neine Kopie des Gesuchs zu, wobei die DK die Frist antragsgemäss bis zum 21. Februar 2022\nerstreckte. Schliesslich informierte die DK die Parteien darüber, dass die ehemalige\n\"Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic\" seit dem 1. Januar 2022 den Namen\n\"Disziplinarkammer des Schweizer Sports\" trage.\n\n"}