23. Die DK erachtet den Antrag der SSI mit der Zustimmung von als verhältnismässig, da der Verstoss gegen das Doping-Statut von – wie vorhergehend erläutert – nur ein leichter war. Das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung des Entscheids mit der Identität des Athleten ist daher kleiner als bei einem schweren Verstoss gegen das Doping-Statut. Zu berücksichtigen sind die privaten Interessen des Athleten.