22. Das Doping-Statut bestimmt in Art. 10.15, dass mit jeder Sanktion eine automatische obligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 einhergeht. So muss SSI gemäss Art. 14.3.2 Doping-Statut spätestens 20 Tage nachdem die Disziplinarkammer einen von ihr getroffenen Entscheid den Parteien zumindest mündlich eröffnet hat, über den Entscheid oder die Angelegenheit öffentlich berichten. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verstoss gegen Anti Doping Bestimmungen oder gegen das Teilnahmeverbot gemäss Art. 10.14.3. vorliegt. Wie aus den vorausgegangenen Ausführungen hervorgeht, liegt ein Verstoss von gegen Art.