20. Gemäss den vorangehenden Ausführungen ist somit erstellt, dass im Sinne des Doping-Statuts fahrlässig die verbotene Substanz Methylphenidat eingenommen und damit einen Dopingverstoss im Sinne von Art. 2.1 Doping-Statut begangen hat. Da ihm der Nachweis von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut gelungen ist, wird die Regelsperre von zwei Jahren unter Würdigung aller Umstände auf acht Monate reduziert. Der Beginn der definitiven Sperre wird dabei gestützt auf Art. 10.13.2.2 Doping-Statut auf den Tag der freiwillig eingegangenen, provisorischen Sperre und damit auf den 8. Dezember 2023 festgelegt.