16. Der Sanktionsrahmen von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut reicht, wie bereits ausgeführt wurde, von einer Sperre von zwei Jahren bis mindestens zu einer Verwarnung ohne Sperre. Das Doping-Statut äussert sich nicht ausführlich dazu, wie der Ermessensspielraum, den dieser Sanktionsrahmen bietet, wahrzunehmen ist, sondern erwähnt als einziges Kriterium die «Schwere des Verschuldens».