▪ konnte schliesslich glaubhaft nachweisen, dass er mit der Einnahme der verbotenen Substanz keine verbotene Leistungssteigerung oder eine andere Anti-Doping-Regelverletzung begehen wollte. Auch die DK sieht den Nachweis des fehlenden groben Verschuldens im Sinne von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut somit also als erbracht an. Aus den vorangehenden Gründen ist damit in casu eine Reduktion der zweijährigen Regelsperre von Art. 10.2.2 Doping- Statut möglich. In einem nächsten Schritt ist daher zu beurteilen, in welchem Ausmass die Regelsperre zu reduzieren ist: