Art. 10.6.1.1 Doping-Statut geforderten Beweismass nachweisen, wie die verbotene Substanz in seinen Organismus gelangt ist: Er hat «Concerta» am Morgen des Wettkampftages eingenommen. Auch SSI hat das Vorliegen dieses zweiten Erfordernisses nicht bestritten, das gemäss Definition zum Begriff «kein grobes Verschulden» für eine Anwendung von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut bei einem Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut erforderlich ist.