▪ Mit seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 äussert sich folgendermassen zu seinem Verschulden: «Ich versichere Ihnen, dass ich zu jedem Zeitpunkt nach Treu und Glauben gehandelt habe und stets überzeugt gewesen bin, die ATZ nachreichen zu können. Ich bedauere meinen Irrtum ausserordentlich. Ich hatte versucht, alles korrekt zu machen». Daraus lässt sich schliessen, dass eingesteht, einen Fehler gemacht und somit den Verstoss gegen Art. 2.1. Doping-Statut zumindest leicht fahrlässig selbst verschuldet zu haben.