▪ Zum Begriff «kein Verschulden» hält es einleitend fest, dies heisse «nicht einmal Verschulden in Form einer Fahrlässigkeit». Weiter definiert es den Begriff folgendermassen: «Der Nachweis durch eine Athletin […], dass sie weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass sie eine verbotene Substanz […] angewendet hat oder dass ihr eine verbotene Substanz […] verabreicht wurde oder dass sie auf andere Weise gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstossen hat.