Gründe für eine Anwendung von Art. 10.6.1.2, 10.6.1.3 und 10.7 Doping-Sta- tut sind vorliegend keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird. Verfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 6 von 10 12. Das Doping-Statut definiert in seinem Anhang die Begriffe «kein Verschulden» resp. «kein grobes Verschulden» wie folgt: