11. Der Begriff «vorsätzlich» wird in Art. 10.2.3 Doping-Statut ausführlich definiert. Da SSI in casu ein vorsätzliches Verhalten aber – nach Einschätzung der DK zu Recht – gar nicht geltend macht und dementsprechend auch nicht nachgewiesen hat, erübrigt es sich, vertieft auf die Vorsatzfrage einzugehen. ist damit gestützt auf Art. 10.2.2 Doping-Statut grundsätzlich lediglich für zwei, statt für vier Jahre zu sperren. In der Folge stellt sich die Frage, ob diese Regelsperre von Art. 10.2.2 Doping-Statut reduziert oder gar ganz aufgehoben werden kann. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Art.