10. Der erstmalige Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut durch die Einnahme der in Ziff. 3 hievor aufgeführten, spezifischen Substanz Methylphenidat zieht gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut grundsätzlich eine Sperre von vier Jahren nach sich, sofern SSI nachweisen kann, dass der Verstoss vorsätzlich begangen wurde. Gelingt SSI dieser Nachweis nicht, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut grundsätzlich lediglich zwei Jahre. Eine weiter reduzierte Sanktion sieht Art. 10.2.4 Doping-Statut bei Verstössen gegen Antidoping-Bestimmungen vor, die eine sogenannte Missbrauchssubstanz gemäss Dopingliste betreffen.