5 hievor bereits erwähnten Kausalhaftung von Art. 2.1.1 Doping-Statut liegt damit objektiv grundsätzlich ein Dopingvergehen resp. ein Verstoss gegen Anti-Doping-Be- stimmungen vor. Dies deshalb, da ein Athlet für jede verbotene Substanz verantwortlich ist, die in seiner Probe gefunden wird, und es zum Nachweis einer Anti-Doping-Regel- verletzung gemäss Art. 2.1 – wie oben ausgeführt – ausdrücklich nicht erforderlich ist, dass ein Verschulden in Form von Vorsatz, Fahrlässigkeit oder bewusster Anwendung Verfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 5 von 10