8. war zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle nicht im Besitz einer gültigen ATZ. Als Athlet, der nach seiner Aufnahme in die NLA und damit auch zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle dem sog. ATZ-Pool angehörte, war es ihm ferner nicht möglich, im Sinne von Art. 5.1.3 ABATZ nach der Dopingkontrolle noch einen Antrag für eine nachträgliche ATZ zu stellen. Damit hätte er zwingend vorgängig eine ATZ zur Einnahme der verbotenen Substanz beantragen müssen, was er nach Erhalt des Aufgebots für die NLA und Unterzeichnung der entsprechenden Unterstellungserklärung am 9. September 2019 grundsätzlich auch hätte tun können.