7. Gemäss Art. 4 der Ausführungsbestimmungen zu Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ABATZ) stellt das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten dann keinen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nach Art. 2 Doping-Statut dar, wenn eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) gemäss ABATZ vorliegt oder ausgestellt werden kann. In casu verhält es sich dazu wie folgt: