▪ Der zuständige nationale Verband Swiss Volley hat sich innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme nicht vernehmen lassen und damit auch keine Beteiligung am vorliegenden Verfahren verlangt. Damit ist er nicht Partei im vorliegenden Verfahren und hatte sich damit auch nicht zur Frage eines objektiven Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu äussern.