3. Gemäss Art. 12 VerfRegl kann die DK unter anderem dann das sogenannte vereinfachte Verfahren einleiten, sofern einzig ein Verstoss gegen eine Anti-Doping-Bestimmung im Zusammenhang mit einer sogenannt spezifischen Substanz im Sinne von Art. 4.2.2 Doping-Statut zur Beurteilung steht und das Vorliegen eines objektiven Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen von keiner Partei bestritten wird. In casu sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren ergeht: