{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-7_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-7-Entscheid-vom-5-Juni-2024.pdf", "Checksum": "2b964395dbcd2a0b1462cf45ec5890db"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "937428efedd4b9a1137dd664afadf19b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 05.06.2024 DK 2024/DO/7\n\n22. Das Doping-Statut bestimmt in Art. 10.15, dass mit jeder Sanktion eine automatische\nobligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 einhergeht. So muss SSI gemäss Art.\n14.3.2 Doping-Statut spätestens 20 Tage nachdem die Disziplinarkammer einen von ihr\ngetroffenen Entscheid den Parteien zumindest mündlich eröffnet hat, über den Entscheid\noder die Angelegenheit öffentlich berichten. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verstoss\ngegen Anti Doping Bestimmungen oder gegen das Teilnahmeverbot gemäss Art.\n10.14.3. vorliegt. Wie aus den vorausgegangenen Ausführungen hervorgeht, liegt ein\nVerstoss von gegen Art. 2.1 Doping-Statut vor, weshalb vorliegender\nEntscheid durch die SSI publiziert werden muss. Art. 14.3.4 Doping-Statut bestimmt,\ndass die Veröffentlichung zumindest darin besteht, die erforderlichen Informationen auf\nder Website von Swiss Sport Integrity zu publizieren und sie dort für einen Monat oder\ndie Dauer einer verhängten Sperre, je nachdem welcher Zeitraum länger ist, zu\nbelassen. Somit besteht ein Ermessen darüber, in welcher Form und in welchem\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 10 von 10\n\nAusmass der Entscheid zu publizieren ist. Somit kann ein Entscheid auch in\nanonymisierter Form erfolgen.\n\n23. Die DK erachtet den Antrag der SSI mit der Zustimmung von als\nverhältnismässig, da der Verstoss gegen das Doping-Statut von – wie\nvorhergehend erläutert – nur ein leichter war. Das öffentliche Interesse an der\nVeröffentlichung des Entscheids mit der Identität des Athleten ist daher kleiner als bei\neinem schweren Verstoss gegen das Doping-Statut. Zu berücksichtigen sind die privaten\nInteressen des Athleten. Die DK anerkennt, dass die Veröffentlichung des Entscheids\nmit der Identität von höchstwahrscheinlich erschwerende Auswirkungen\nauf seinen zukünftigen Berufseinstieg haben könnte. Da davon auszugehen ist, dass er\nsein Studium abschliessen wird, um danach in einem medizinischen und/oder\nsportlichen Bereich zu arbeiten. Ein leichter Verstoss gegen das Doping-Statut\nrechtfertigt es deshalb nicht, die aussersportlichen beruflichen Karrierechancen eines\nAthleten unnötig zu erschweren. Deshalb liegt kein überwiegendes öffentliches Interesse\nan der Veröffentlichung des nicht anonymisierten Entscheids vor.\n\n24. Obwohl in seiner Stellungnahme grundsätzlich auch der Auferlegung einer\nBusse zugestimmt hat, verzichtet die DK praxisgemäss auf diese Sanktionierung, da der\nAngeschuldigte durch seine sportlichen Tätigkeiten zumindest kein substantielles\nEinkommen erzielt und seine finanzielle Situation aufgrund der eingereichten Unterlagen\nsowie seiner aktuellen Tätigkeit als Student zudem als eher bescheiden bezeichnet\nwerden muss. Zu übernehmen hat gestützt auf Art. 26 VerfRegl jedoch die\nvon SSI beantragten und als angemessen erachteten Dopingkontrollkosten sowie die\nKosten für das Verfahren vor der Disziplinarkammer.\n"}