{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-7_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-7-Entscheid-vom-5-Juni-2024.pdf", "Checksum": "2b964395dbcd2a0b1462cf45ec5890db"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "937428efedd4b9a1137dd664afadf19b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 05.06.2024 DK 2024/DO/7\n\n Art. 10.6.1.1 Doping-Statut geforderten Beweismass nachweisen, wie die verbotene\nSubstanz in seinen Organismus gelangt ist: Er hat «Concerta» am Morgen des\nWettkampftages eingenommen. Auch SSI hat das Vorliegen dieses zweiten Erfordernisses nicht bestritten, das gemäss Definition zum Begriff «kein grobes Verschulden» für eine Anwendung von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut bei einem Verstoss gegen\nArt. 2.1 Doping-Statut erforderlich ist.\n\n▪ konnte schliesslich glaubhaft nachweisen, dass er mit der Einnahme\nder verbotenen Substanz keine verbotene Leistungssteigerung oder eine andere\nAnti-Doping-Regelverletzung begehen wollte.\n\nAuch die DK sieht den Nachweis des fehlenden groben Verschuldens im Sinne von\nArt. 10.6.1.1 Doping-Statut somit also als erbracht an. Aus den vorangehenden Gründen\nist damit in casu eine Reduktion der zweijährigen Regelsperre von Art. 10.2.2 Doping-\nStatut möglich. In einem nächsten Schritt ist daher zu beurteilen, in welchem Ausmass\ndie Regelsperre zu reduzieren ist:\n\n16. Der Sanktionsrahmen von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut reicht, wie bereits ausgeführt wurde, von einer Sperre von zwei Jahren bis mindestens zu einer Verwarnung ohne Sperre.\nDas Doping-Statut äussert sich nicht ausführlich dazu, wie der Ermessensspielraum, den\ndieser Sanktionsrahmen bietet, wahrzunehmen ist, sondern erwähnt als einziges Kriterium die «Schwere des Verschuldens».\n\n17. Die DK beurteilt den Verschuldensgrad praxisgemäss gestützt auf die Rechtsprechung\ndes TAS.1 Demnach umfasst der Beurteilungsrahmen des Verschuldens drei Schweregrade. Zur Bemessung der Sanktionshöhe hat das TAS dazu folgende Einteilung vorgenommen:\n\n▪ «Significant degree of or considerable fault»: Begründet eine Sperre von 16 bis 24\nMonaten;\n\n▪ «Normal degree of fault»: Begründet eine Sperre von 8 bis 16 Monaten;\n\n▪ «Light degree of fault»: Begründet eine Sperre von 0 bis 8 Monaten.\n\n18. hatte sich, wie bereits ausgeführt wurde, über eine ATZ im Zusammenhang\nmit seiner «Concerta» Einnahme informiert. Ihm unterlief dabei ein Fehler, wodurch er\nannahm, eine nachträgliche ATZ beantragen zu können, falls dies notwendig werde.\nSpätestens beim definitiven Übertritt in die Nationalliga A hätte er aber die\nBestimmungen zu einer allfälligen ATZ nochmals überprüfen können und müssen.\nZumindest hätte er bei einer Fachperson nachfragen können, ob es eine ATZ für\n«Concerta» benötigt oder er lediglich eine nachträgliche ATZ beantragen könnte. Dies\nkann von einem Athleten der Nationalliga A erwartet werden.\n\n1\nVergleiche etwa CAS 2013/N3327 Marin Cilic v. lnternational Tennis Federation\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 9 von 10\n\n19. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen ist bei dieser Ausgangslage\ndaher nach Einschätzung der DK lediglich von einem «Light degree of fault», höchstens\naber von einem «Normal degree of fault» auszugehen. Aus diesem Grunde erachtet die\nDK die von SSI beantragte und vom Athleten akzeptierte Sperre von acht Monaten als\ndurchaus konform mit dem Ermessensspielraum, den das Doping-Statut in Art. 10.6.1.1\nvorgibt, den das TAS in seiner Rechtsprechung präzisiert hat und den auch die DK in\nihrer ständigen Rechtsprechung anwendet.\n\n20. Gemäss den vorangehenden Ausführungen ist somit erstellt, dass im Sinne\ndes Doping-Statuts fahrlässig die verbotene Substanz Methylphenidat eingenommen\nund damit einen Dopingverstoss im Sinne von Art. 2.1 Doping-Statut begangen hat. Da\nihm der Nachweis von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut gelungen ist, wird die Regelsperre von\nzwei Jahren unter Würdigung aller Umstände auf acht Monate reduziert. Der Beginn der\ndefinitiven Sperre wird dabei gestützt auf Art. 10.13.2.2 Doping-Statut auf den Tag der\nfreiwillig eingegangenen, provisorischen Sperre und damit auf den 8. Dezember 2023\nfestgelegt.\n\n21. Die SSI beantragt die die Veröffentlichung des Entscheides via Medianmitteilung bzw.\nNewsmitteilung in anonymisierter Form, jedoch mit der Identität des Athleten auf der\nListe der gesperrten Personen vorzunehmen. Auf eine Publikation des Entscheides in\nnicht anonymisierter Form soll aufgrund seiner Ausbildung und zukünftigen\nKarrierechancen verzichtet werden. studiert Gesundheitswissenschaften\nund Technologie an der ETH Zürich mit den Vertiefungsrichtungen\nBewegungswissenschaften und Sport, Gesundheit, Ernährung und Umwelt,\nMedizintechnik, Molekulare Gesundheitswissenschaften, Neurowissenschaften,\nRehabilitation und Inklusion. Daher sei anzunehmen, dass er zukünftig\nhöchstwahrscheinlich in einem medizinischen oder sportlichen Arbeitsumfeld arbeiten\nwerde. Insbesondere im Hinblick auf seinen Arbeitseinstieg in etwa drei Jahren könne\nihm eine Verurteilung wegen Dopings Schaden zufügen. Auch spreche die\nGeringfügigkeit seines Verschuldens dafür, dass der Entscheid in anonymisierter Form\npubliziert wird.\n\n"}