{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-7_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-7-Entscheid-vom-5-Juni-2024.pdf", "Checksum": "2b964395dbcd2a0b1462cf45ec5890db"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "937428efedd4b9a1137dd664afadf19b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 05.06.2024 DK 2024/DO/7\n\n13. hat gegenüber SSI resp. auf dem Doping Control Form vom 21. Oktober\n2023 mitgeteilt, dass er aufgrund seines ADHS das Medikament «Concerta» einnimmt.\nAm Wettkampftag habe er es am Morgen auch eingenommen, weil er noch für die ETH\nhabe lernen müssen. Er habe zwar ein Arztzeugnis für das «Concerta», jedoch keine\nATZ. Er wolle die ATZ aber umgehend beantragen. Mit seiner Stellungnahme vom 18.\nDezember 2023 ergänzte seine Ausführungen zur Einnahme des\nMedikaments «Concerta». Im Rahmen seiner Maturavorbereitungen habe er am 20.\nMärz 2020 die Diagnose «Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätsstörung» von seinem\nArzt erhalten. Für die Behandlung habe sein Arzt das Medikament «Concerta»\nvorgeschlagen, welches er nach seinen Maturaprüfungen vom 8. Juni 2020 wieder\nabgesetzt habe. In Absprache mit seinem Arzt habe er begonnen, das Medikament für\nseine erste Prüfungsphase an der ETH im Januar 2022 wieder einzunehmen. In der\nFolge habe er sich entschieden, das Medikament während der Vorlesungszeit zu nutzen.\n«Concerta» habe er während der Vorlesungszeit nur unter der Woche (Montag-Freitag)\neingenommen, aber nicht an Wettkampftagen. Ausser am Samstag, 21. Oktober 2023,\nals er morgens noch habe lernen müssen und ein erhöhter Konzentrationsbedarf\nerforderlich gewesen sei, um den Lernstoff zu verarbeiten. Bis dahin sei\nder Ansicht gewesen, er habe alles richtig gemacht und er könne falls notwendig eine\nnachträgliche ATZ beantragen. Dann aber habe er sich eingehend damit beschäftigt, als\ner vorübergehend in der Nationalliga A gespielt habe. Er habe denn auch erst Ende\nSeptember 2023 den Bescheid erhalten, dass er in der Nationalliga A verbleiben werde.\nhabe sich nach der Dopingkontrolle nochmals mit den einschlägigen\nBestimmungen zur ATZ beschäftigt und seine Fehleinschätzung erkannt. Diese\nAusführungen erscheinen durchgehend glaubwürdig.\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 7 von 10\n\n14. Am 30. November 2023 erteilte SSI auf dessen Antrag hin ohne spezielle,\ndamit einhergehende Vorgaben eine prospektive ATZ für «Concerta» resp. Methylphenidat mit Gültigkeitsdauer zwischen dem 28. November 2023 und dem 27. November\n2025.\n\n15. Die DK gelangt in Bezug auf die Verschuldensfrage gestützt auf die Akten und nach\nWürdigung sämtlicher Argumente zu folgendem Ergebnis:\n\n▪ Für die DK ist – wie im Übrigen auch von keiner der Parteien bestritten – gestützt\nauf die am 30. November 2023 erteilte, prospektive ATZ erstellt, dass\nauf die Einnahme des für das positive Analyseergebnis ursächlichen Medikaments\n«Concerta» für Lernzwecke angewiesen ist, dieses also medizinisch indiziert ist.\n\n▪ Für die DK ist weiter erstellt, dass die medizinische Indikation zur Einnahme von\n«Concerta» resp. von Methylphenidat nicht erst am 30. November 2023 gegeben\nwar, sondern bereits zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle vom 21. Oktober 2023.\n\n▪ akzeptiert die von SSI «vorgeschlagene» Sperre von 8 Monaten\nvollumfänglich und ist auch bereit, die beantragte Busse und die Verfahrenskosten\nunter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse zu übernehmen, die aus\nden beigelegten Steuererklärungen der Stellungnahme vom 3. April 2024 ersichtlich\nsind.\n\n▪ Mit seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 äussert sich\nfolgendermassen zu seinem Verschulden: «Ich versichere Ihnen, dass ich zu jedem\nZeitpunkt nach Treu und Glauben gehandelt habe und stets überzeugt gewesen bin,\ndie ATZ nachreichen zu können. Ich bedauere meinen Irrtum ausserordentlich. Ich\nhatte versucht, alles korrekt zu machen». Daraus lässt sich schliessen, dass\neingesteht, einen Fehler gemacht und somit den Verstoss gegen Art. 2.1.\nDoping-Statut zumindest leicht fahrlässig selbst verschuldet zu haben.\n\n▪ Die DK teilt die Einschätzung der Parteien, wonach in casu kein\ngrobes Verschulden trifft, dieser also nicht grobfahrlässig gehandelt hat:\nnahm «Concerta» seit Januar 2022 regelmässig zu Lernzwecken ein.\ngab glaubwürdig an, sich über eine ATZ informiert zu haben. Durch die Konsultation\nder Website von SSI kam er zum Schluss, dass er eine nachträgliche ATZ\nbeantragen könne. Denn er hatte die ärztliche Diagnose über seine\nAufmerksamkeits- / Hyperaktivitätsstörung erhalten und ein ärztliches Zeugnis, dass\nihm die Einnahme von «Concerta» attestierte. Zudem gab er glaubwürdig an, dass\n«Concerta» nicht an einem Wettkampftag habe einnehmen wollen, weil er seine\nsportliche Leistung mit der Einnahme nicht habe steigern wollen. Damit ist\nder ihn entlastende Nachweis im Sinne von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut\ngelungen, womit ihm im Ergebnis kein «grobfahrlässiges Verhalten» und kein\n«grobes Verschulden» im Sinne des Doping-Statuts vorgeworfen werden kann.\n\n▪ konnte sodann – und wie bereits erwähnt – glaubhaft und damit\nentsprechend dem von Art. 3.1.2 Doping-Statut für eine Anwendung von\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 8 von 10\n\n"}