{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-7_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-7-Entscheid-vom-5-Juni-2024.pdf", "Checksum": "2b964395dbcd2a0b1462cf45ec5890db"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "937428efedd4b9a1137dd664afadf19b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 05.06.2024 DK 2024/DO/7\n\n11. Der Begriff «vorsätzlich» wird in Art. 10.2.3 Doping-Statut ausführlich definiert. Da SSI\nin casu ein vorsätzliches Verhalten aber – nach Einschätzung der DK zu Recht – gar\nnicht geltend macht und dementsprechend auch nicht nachgewiesen hat, erübrigt es\nsich, vertieft auf die Vorsatzfrage einzugehen. ist damit gestützt auf\nArt. 10.2.2 Doping-Statut grundsätzlich lediglich für zwei, statt für vier Jahre zu sperren.\nIn der Folge stellt sich die Frage, ob diese Regelsperre von Art. 10.2.2 Doping-Statut\nreduziert oder gar ganz aufgehoben werden kann. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Art. 10.5 bis Art. 10.7 Doping-Statut, die beim Vorliegen bestimmter Tatsachen oder Umstände eine solche Reduktion oder Aufhebung der Regelsperre vorsehen, wobei der Entlastungsbeweis für das Vorliegen entsprechender Tatsachen oder\nUmstände dem Athleten obliegt:\n\n▪ Weist demnach ein Athlet in einem Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden am\nDopingverstoss trifft, so wird die ansonsten anwendbare Dauer der Sperre «aufgehoben» resp. die Sperre nicht verhängt (Art. 10.5 Doping-Statut).\n\n▪ Weist der Athlet dagegen lediglich nach, dass ihn am Dopingverstoss mit spezifischen Substanzen, die keine Missbrauchssubstanz sind, kein grobes Verschulden\n(beispielsweise in Form grober Fahrlässigkeit) trifft, besteht die Sanktion je nach\nSchwere des Verschuldens höchstens in einer Sperre von zwei Jahren und mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre (Art. 10.6.1.1 Doping-Statut).\n\n▪ Eine Reduktion der Sperre ist gemäss Art. 10.6.1.2 und 10.6.1.3 Doping-Statut ferner bei kontaminierten Produkten sowie bei schutzbedürftigen Personen oder Freizeitsportlern möglich. Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ist schliesslich\ngemäss Art. 10.7 Doping-Statut eine Aufhebung, Reduktion oder Aussetzung einer\nSperre möglich, beispielsweise bei substanzieller Unterstützung bei der Entdeckung\neines Verstosses gegen Antidoping-Bestimmungen durch den angeschuldigten Athleten. Gründe für eine Anwendung von Art. 10.6.1.2, 10.6.1.3 und 10.7 Doping-Sta-\ntut sind vorliegend keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird.\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 6 von 10\n\n12. Das Doping-Statut definiert in seinem Anhang die Begriffe «kein Verschulden» resp.\n«kein grobes Verschulden» wie folgt:\n\n▪ Zum Begriff «kein Verschulden» hält es einleitend fest, dies heisse «nicht einmal\nVerschulden in Form einer Fahrlässigkeit». Weiter definiert es den Begriff folgendermassen: «Der Nachweis durch eine Athletin […], dass sie weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass sie eine verbotene Substanz […] angewendet hat oder dass ihr eine verbotene Substanz […] verabreicht wurde oder dass sie auf andere Weise gegen eine\nAnti-Doping-Bestimmung verstossen hat. Bei einem Verstoss gegen Artikel 2.1\nmuss die Athletin […] ebenfalls nachweisen, wie die verbotene Substanz in ihren\nOrganismus gelangte».\n\n▪ Unter «kein grobes Verschulden» ist sodann der «Nachweis durch den Athleten» zu\nverstehen, «dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der\nKriterien für ‘kein Verschulden’ in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war». Auch hier muss der Athlet zudem bei einem Verstoss gegen Artikel 2.1\nDoping-Statut zusätzlich nachweisen, wie die verbotene Substanz in seinen Organismus gelangt ist.\n\n"}