{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-7_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-7-Entscheid-vom-5-Juni-2024.pdf", "Checksum": "2b964395dbcd2a0b1462cf45ec5890db"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "937428efedd4b9a1137dd664afadf19b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 05.06.2024 DK 2024/DO/7\n\n\n\neine eigentliche Kausalhaftung statuiert. Ein Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut liegt\ndamit unabhängig vom Verschulden vor, weshalb das Tribunal Arbitral du Sport (TAS)\ndiese Regel als «verschuldensunabhängige Haftung» oder «strict liability» bezeichnet.\nDie Verschuldensfrage fliesst jedoch bei der Festlegung der Konsequenzen eines Dopingverstosses gemäss Art. 10 Doping-Statut ein. In Art. 2.1.2 hält das Doping-Statut\nsodann fest, welche Sachverhalte «einen ausreichenden Nachweis eines Verstosses\nnach Art. 2.1» darstellen. Dies ist u.a. «das Vorhandensein einer verbotenen Substanz,\nihrer Metaboliten oder ihrer Marker in der A-Probe eines Athleten, wenn dieser auf die\nAnalyse der B-Probe verzichtet und diese nicht analysiert wird».\n\n6. hat gegenüber SSI resp. auf dem Doping Control Form vom 21. Oktober\n2023 die Einnahme des Medikaments «Concerta» deklariert. Des Weiteren hat er in\nseiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 ausdrücklich auf die Analyse der B-\nProbe verzichtet. Gestützt auf die Aktenlage ergibt sich sodann, dass keine der Parteien\ndaran zweifelt, dass das deklarierte Medikament für das positive Analyseresultat der A-\nProbe ursächlich war, wobei auch die DK diese Einschätzung teilt.\n\n7. Gemäss Art. 4 der Ausführungsbestimmungen zu Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ABATZ) stellt das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer\nMetaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten dann keinen Verstoss gegen die\nAnti-Doping-Bestimmungen nach Art. 2 Doping-Statut dar, wenn eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) gemäss ABATZ vorliegt oder ausgestellt werden kann. In casu verhält es sich dazu wie folgt:\n\n8. war zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle nicht im Besitz einer gültigen ATZ.\nAls Athlet, der nach seiner Aufnahme in die NLA und damit auch zum Zeitpunkt der\nDopingkontrolle dem sog. ATZ-Pool angehörte, war es ihm ferner nicht möglich, im Sinne\nvon Art. 5.1.3 ABATZ nach der Dopingkontrolle noch einen Antrag für eine nachträgliche\nATZ zu stellen. Damit hätte er zwingend vorgängig eine ATZ zur Einnahme der\nverbotenen Substanz beantragen müssen, was er nach Erhalt des Aufgebots für die NLA\nund Unterzeichnung der entsprechenden Unterstellungserklärung am 9. September\n2019 grundsätzlich auch hätte tun können.\n\n9. Nachdem SSI mittels Analyse durch das von der WADA akkreditierte LAD zweifelsfrei\nund wie in Ziff. 3 hievor ausgeführt nachweisen konnte, dass sich in der bei\nentnommenen Dopingprobe die im Wettkampf verbotene Substanz Methylphenidat befunden hatte, ist das Tatbestandsmerkmal des „Vorhandenseins einer verbotenen Substanz in der Dopingprobe“ nach Art. 2.1 Doping-Statut erfüllt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass vorgängig keine ATZ beantragt hatte. Aufgrund der in\nZiff. 5 hievor bereits erwähnten Kausalhaftung von Art. 2.1.1 Doping-Statut liegt damit\nobjektiv grundsätzlich ein Dopingvergehen resp. ein Verstoss gegen Anti-Doping-Be-\nstimmungen vor. Dies deshalb, da ein Athlet für jede verbotene Substanz verantwortlich\nist, die in seiner Probe gefunden wird, und es zum Nachweis einer Anti-Doping-Regel-\nverletzung gemäss Art. 2.1 – wie oben ausgeführt – ausdrücklich nicht erforderlich ist,\ndass ein Verschulden in Form von Vorsatz, Fahrlässigkeit oder bewusster Anwendung\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 5 von 10\n\nnachgewiesen wird. Anders als in Bezug auf den objektiven Tatbestand spielt die Ver-\nschuldens- resp. Vorsatzfrage indessen bei der Bemessung der Sanktion eine entscheidende Rolle, worauf in einem nächsten Schritt einzugehen ist.\n\n10. Der erstmalige Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut durch die Einnahme der in Ziff. 3\nhievor aufgeführten, spezifischen Substanz Methylphenidat zieht gemäss Art. 10.2.1.2\nDoping-Statut grundsätzlich eine Sperre von vier Jahren nach sich, sofern SSI nachweisen kann, dass der Verstoss vorsätzlich begangen wurde. Gelingt SSI dieser Nachweis\nnicht, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut grundsätzlich lediglich zwei\nJahre. Eine weiter reduzierte Sanktion sieht Art. 10.2.4 Doping-Statut bei Verstössen\ngegen Antidoping-Bestimmungen vor, die eine sogenannte Missbrauchssubstanz gemäss Dopingliste betreffen. Bei Methylphenidat handelt es sich jedoch nicht um eine\nsolche Missbrauchssubstanz, womit die Anwendung von Art. 10.2.4 in casu ausgeschlossen ist.\n\n"}