{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-7_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-7-Entscheid-vom-5-Juni-2024.pdf", "Checksum": "2b964395dbcd2a0b1462cf45ec5890db"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 05.06.2024 DK 2024/DO/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "937428efedd4b9a1137dd664afadf19b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 05.06.2024 DK 2024/DO/7\n\n Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n\nvertreten durch Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Präsident)\n\nerklärt am 5. Juni 2024\n\n, geb. 2001, ,\n\nschuldig des Dopings\n\nwegen des Vorhandenseins der verbotenen Substanz Ritalinsäure, eines Metaboliten von\nMethylphenidat, in der Probe des Athleten, begangen am 21. Oktober 2023 anlässlich einer\nDopingkontrolle beim Nationalliga A-Volleyballspiel vs.\n(Wettkampfkontrolle).\n\nGestützt darauf wird in Anwendung der Art. 2.1, 10.2.2, 10.6.1.1, 10.13.2.2,\n10.15, 12 und 14.3 Doping-Statut von Swiss Olympic sowie Art. 12 ff. und Art. 26 Reglement\nbetreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (VerfRegl)\n\nverurteilt\n\n1. zu einer Sperre von 8 Monaten, beginnend am 8. Dezember 2023 unter Anrechnung\nder freiwilligen provisorischen Sperre;\n\n2. zur Bezahlung der Dopingkontrollkosten in der pauschalen Höhe von Fr. 725.00;\n\n3. zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00.\n\nWeiter verfügt die Disziplinarkammer des Schweizer Sports folgendes:\n\n4. Swiss Sport Integrity hat den vorliegenden Entscheid unter bestmöglicher Berücksichtigung der Gesamtsituation, der Identität von , der verbotenen Substanz\nund der Art des Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen offenzulegen.\n\n5. und Swiss Sport Integrity wird durch Zustellung einer Kopie Kenntnis\ngegeben von der Eingabe vom 3. April 2024 (Sendungsnummer\n) sowie von der Eingabe von SSI vom 28. Mai 2024, zugestellt\nausschliesslich per E-Mail.\n\nZu eröffnen per Einschreiben (und vorab per Mail) an:\n\n- , ( )\n- Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, vertreten durch Frau RA Jessica\nBrühlmann ( / )\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 3 von 10\n\n3. Gemäss Art. 12 VerfRegl kann die DK unter anderem dann das sogenannte vereinfachte\nVerfahren einleiten, sofern einzig ein Verstoss gegen eine Anti-Doping-Bestimmung im\nZusammenhang mit einer sogenannt spezifischen Substanz im Sinne von Art. 4.2.2\nDoping-Statut zur Beurteilung steht und das Vorliegen eines objektiven Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen von keiner Partei bestritten wird.\n\nIn casu sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb der vorliegende Entscheid im\nvereinfachten Verfahren ergeht:\n\n▪ wurde am 21. Oktober 2023 durch Swiss Sport Integrity (SSI) einer\nDopingkontrolle unterzogen. Die Analyse der A-Probe (Sample Code A3634460 /\nLab Reference A2023-19703), durchgeführt durch das von der World Anti Doping\nAgency (WADA) akkreditierte Laboratoire Suisse d’Analyse du Dopage (LAD),\nergab gemäss Bescheid des LAD vom 14. November 2023 ein abnormes\nAnalyseresultat in Form der Präsenz von Ritalinsäure, eines Metaboliten von\nMethylphenidat, in der Probe von . Bei Methylphenidat handelt es sich\ngemäss Dopingliste 2023 um eine im Wettkampf verbotene, spezifische Substanz.\n\n▪ hat die Einnahme von Methylphenidat schon bei der Probeabgabe offen\nzugegeben und den positiven Befund der Analyse seiner Urinprobe akzeptiert.\nDamit hat er das Vorliegen eines objektiven Verstosses gegen die Anti-Doping-\nBestimmungen nicht bestritten. Zudem hat er sich in seiner Stellungnahme vom\n3. April 2024 gegenüber der DK damit einverstanden erklärt, in casu einen\nEntscheid im vereinfachten Verfahren zu fällen.\n\n▪ Der zuständige nationale Verband Swiss Volley hat sich innerhalb der ihm gesetzten\nFrist zur Stellungnahme nicht vernehmen lassen und damit auch keine Beteiligung\nam vorliegenden Verfahren verlangt. Damit ist er nicht Partei im vorliegenden Verfahren und hatte sich damit auch nicht zur Frage eines objektiven Verstosses gegen\ndie Anti-Doping-Bestimmungen zu äussern.\n\n4. Das Doping-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit «Verstösse», um sodann unter Art. 2.1\nbis Art. 2.11 abschliessend verschiedene Tatbestände aufzulisten, die gemäss Art. 1\nDoping-Statut einen «Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen [darstellen] und damit\nals Doping» gelten. Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund des Sachverhalts und der\nAnträge die Verletzung von Art. 2.1 Doping-Statut zu beurteilen:\n\n5. Den Tatbestand von Art. 2.1 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts das «Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Dopingprobe».\nDabei ist es nach Art. 2.1.1 «die persönliche Pflicht des Athleten, dafür zu sorgen, dass\nkeine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen», wobei nach derselben Bestimmung die Athleten die Verantwortung dafür tragen, «wenn in ihren Dopingproben\nverbotene Substanzen, deren Metaboliten oder deren Marker nachgewiesen werden».\nWeiter ist es gemäss Doping-Statut «nicht erforderlich, dass einem Athleten Verschulden, beispielsweise in Form von Vorsatz, Fahrlässigkeit oder bewusster Anwendung,\nnachgewiesen wird, um einen Verstoss nach Art. 2.1 zu begründen», womit Art. 2.1.1\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 4 von 10\n\n"}