20. Der Angeschuldigte hat in seiner Stellungnahme die Auferlegung einer Busse nicht grundsätzlich abgelehnt. Die DK verzichtet aber praxisgemäss auf diese Sanktionierung, da der Angeschuldigte durch seine sportlichen Tätigkeiten zumindest kein substantielles Einkommen erzielt und seine finanzielle Situation aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie seiner Ausbildung zudem als eher bescheiden bezeichnet werden muss. Zu übernehmen hat der Anschuldigte gestützt auf Art.