36, wonach «die Veröffentlichung gemäss Art 14.3.4 darin besteht, die erforderlichen Informationen auf der Website von Swiss Sport Integrity auf der Liste der gesperrten Personen zu publizieren […] und sie dort für die Dauer einer verhängten Sperre zu belassen». Da kein überwiegendes persönliches Interesse vom Angeschuldigten geltend gemacht und erkannt wurde, den Entscheid zu anonymisieren, ist dem Antrag der Antragstellerin zu folgen.