18. Der Angeschuldigte hat sich nicht zu einer Veröffentlichung des Entscheids geäussert. Die Antragstellerin beantragt, dass die Veröffentlichung durch sie gemäss Art. 14.3 Doping-Statut vorzunehmen sei. Sie präzisiert ihren Antrag im «Antrag aus Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung» vom 8. Mai 2023 in Rz. 36, wonach «die Veröffentlichung gemäss Art 14.3.4 darin besteht, die erforderlichen Informationen auf der Website von Swiss Sport Integrity auf der Liste der gesperrten Personen zu publizieren […] und sie dort für die Dauer einer verhängten Sperre zu belassen».