17. Das Doping-Statut bestimmt in Art. 10.15, dass mit jeder Sanktion eine automatische obligatorische Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 einhergeht. So muss die Antragstellerin gemäss Art. 14.3.2 Doping-Statut spätestens 20 Tage nachdem die DK einen von ihr getroffenen Entscheid den Parteien zumindest mündlich eröffnet hat, über den Entscheid oder die Angelegenheit öffentlich berichten. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder gegen das Teilnahmeverbot gemäss Art. 10.14.3 Doping-Statut vorliegt.