Der Angeschuldigte konnte mit seinen Angaben nicht nachweisen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, somit ist in casu eine Reduktion der zweijährigen Regelsperre nicht möglich. Die Sperre beginnt gemäss Art. 10.13 Doping-Statut mit der Eröffnung dieses Entscheides. Es kommen mithin weder Art. 10.2.4, Art. 10.5, Art. 10.6, oder Art. 10.7 Doping- Statut zur Anwendung, und der Angeschuldigte ist aufgrund der Verstösse gegen Verfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 10 von 10 Art. 2.1 und Art. 2.2 Doping-Statut in Anwendung von Art. 10.2.2 Doping-Statut für zwei Jahre zu sperren.