▪ Die DK teilt die Einschätzung der Antragstellerin, wonach den Angeschuldigten in casu ein grobes Verschulden trifft: Der Angeschuldigte hat angegeben, zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle fast täglich Cannabis konsumiert zu haben, dies im vollen Bewusstsein, dass es sich um eine Missbrauchssubstanz handelt und dass diese nichts im Sport zu suchen hat. Auch gibt er an, dass er wusste, dass er am Tag des Wettkampfs nichts konsumieren durfte. Dennoch hat er angeblich nur am Tag vor der Dopingkontrolle Cannabis konsumiert.