▪ Für die DK ist erstellt, dass der Cannabis-Konsum vom Angeschuldigten für das positive Analyseresultat ursächlich ist, da dieses von ihm nie bestritten wurde. ▪ Für die DK ist nicht nachgewiesen, dass der Angeschuldigte am Tag des Wettkampfs kein Cannabis konsumiert hat. Obwohl er angibt, dass ihm das sehr wichtig sei, ist die Entscheidungsgrenze von der carboxy-THC-Konzentration bei der Dopingkontrolle um das 3.5-fache überschritten worden. Daher – und wie in Ziff. Verfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 9 von 10