▪ Unter «kein grobes Verschulden» ist sodann der «Nachweis durch den Athleten» zu verstehen, «dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für ‘kein Verschulden’ in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war». Auch hier muss der Athlet zudem bei einem Verstoss gegen Artikel 2.1 Doping-Statut zusätzlich nachweisen, wie die verbotene Substanz in seinen Organismus gelangt ist.