Gründe für eine Anwendung von Art. 10.5, 10.6.1.1, 10.6.1.2, 10.6.1.3 und 10.7 Doping-Statut sind vorliegend keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird. 14. Eine Anwendung von Art. 10.6.1 Doping-Statut wird ausgeschlossen, weshalb nach Art. 10.6.2 zu prüfen ist, ob nachgewiesen wurde, ob den Athleten kein grobes Verschulden trifft. Das Doping-Statut definiert in seinem Anhang die Begriffe «kein Verschulden» resp. «kein grobes Verschulden» wie folgt: