▪ Eine Reduktion der Sperre ist gemäss Art. 10.6.1.2 und 10.6.1.3 Doping-Statut ferner bei kontaminierten Produkten sowie bei schutzbedürftigen Personen oder Freizeitsportlern möglich. Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ist schliesslich gemäss Art. 10.7 Doping-Statut eine Aufhebung, Reduktion oder Aussetzung einer Sperre möglich, beispielsweise bei substanzieller Unterstützung bei der Entdeckung eines Verstosses gegen Antidoping-Bestimmungen durch den angeschuldigten Athleten. Gründe für eine Anwendung von Art.