▪ Weist der Athlet dagegen lediglich nach, dass ihn am Dopingverstoss mit spezifischen Substanzen, die keine Missbrauchssubstanz sind, kein grobes Verschulden (beispielsweise in Form grober Fahrlässigkeit) trifft, besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens höchstens in einer Sperre von zwei Jahren und mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre (Art. 10.6.1.1 Doping-Statut). In casu handelt es sich jedoch um eine Missbrauchssubstanz.