10.5 bis Art. 10.7 Doping-Statut, die beim Vorliegen bestimmter Tatsachen oder Umstände eine solche Reduktion oder Aufhebung der Regelsperre vorsehen, wobei der Entlastungsbeweis für das Vorliegen entsprechender Tatsachen oder Umstände dem Athleten obliegt: ▪ Weist demnach ein Athlet in einem Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden am Dopingverstoss trifft, so wird die ansonsten anwendbare Dauer der Sperre «aufgehoben» resp. die Sperre nicht verhängt (Art. 10.5 Doping-Statut).