13. Der Begriff «vorsätzlich» wird in Art. 10.2.3 Doping-Statut definiert. Da die Antragstellerin in casu ein vorsätzliches Verhalten aber gar nicht geltend macht und dementsprechend auch nicht nachgewiesen hat, erübrigt es sich, vertieft auf die Vorsatzfrage einzugehen. Der Angeschuldigte ist damit gestützt auf Art. 10.2.2 Doping-Statut grundsätzlich lediglich für zwei, statt für vier Jahre zu sperren. In der Folge stellt sich die Frage, ob diese Regelsperre von Art. 10.2.2 Doping-Statut reduziert oder gar ganz aufgehoben werden kann. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Art. 10.5 bis Art.