Eine weiter reduzierte Sanktion sieht Art. 10.2.4 Doping-Statut bei Verstössen gegen Antidoping-Bestimmungen vor, die eine sogenannte Missbrauchssubstanz gemäss Dopingliste betreffen. Bei Tetrahydrocannabinol handelt es sich um eine solche Missbrauchssubstanz, womit die Anwendung von Art. 10.2.4 zu prüfen ist: Verfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 7 von 10