12. Der erstmalige Verstoss gegen Art. 2.1 und 2.2 Doping-Statut durch die Einnahme der in Ziff. 3 hievor aufgeführten, spezifischen Substanz Tetrahydrocannabinol zieht gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut grundsätzlich eine Sperre von vier Jahren nach sich, sofern die Antragstellerin nachweisen kann, dass der Verstoss vorsätzlich begangen wurde. Gelingt der Antragstellerin dieser Nachweis nicht, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut grundsätzlich zwei Jahre. Eine weiter reduzierte Sanktion sieht Art.