10. «Gemäss ständiger Praxis der deutschsprachigen Kammer der DK ist der «Besitz» einer verbotenen Substanz bei einem erwiesenen Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut miterfasst. So ist die Anwendung einer verbotenen Substanz überhaupt nur dann möglich, wenn der fehlbare Athlet die Substanz zuvor zumindest während einer logischen Sekunde auch besessen hat, womit Anwendung und Besitz derselben Substanz in einer mit vorliegendem Fall vergleichbaren Situation grundsätzlich auch nicht als Mehrfachverstoss zu sanktionieren sind».