Somit ist in casu von einer Anwendung von Tetrahydrocannabinol auszugehen, die mit überwiegender Wahrscheinlich am Tag des Wettkampfs erfolgt und damit unerlaubt ist. Ob der festgestellte Cannabis-Konsum einen Einfluss auf den Wettkampf hatte oder nicht, hängt von vielen Einflüssen ab und kann daher nicht beurteilt werden. Insofern ist dies für den Entscheid auch nicht wichtig, da das Doping-Statut dies für die Anwendung einer verbotenen Substanz nicht als relevant festgelegt hat. Somit ist der Tatbestand der Anwendung einer verbotenen Substanz im Sinne von Art 2.2 Doping-Statut erfüllt.