Die WADA hat jedoch bei Vorhandensein von Carboxy-THC (11-nor-9-Carboxy-delta-THC) in einer Konzentration über der Entscheidungsgrenze von 180 ng/ml festgelegt, dass wahrscheinlich am Tag des Wettkampfs konsumiert wurde. In der Probe vom Angeschuldigten wurde eine mittlere Konzentration von 634 ng/ml an Carboxy-THC festgestellt, was dem 3.5-fachen der Entscheidungsgrenze entspricht. Somit ist in casu von einer Anwendung von Tetrahydrocannabinol auszugehen, die mit überwiegender Wahrscheinlich am Tag des Wettkampfs erfolgt und damit unerlaubt ist.