8. Den Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut erfüllt die «Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten». Die «Anwendung» wird als die «Verwendung, Aufnahme, Injektion, Einnahme oder das Auftragen auf jedwede Art und Weise einer verbotenen Substanz oder Methode definiert. Dabei ist es «die persönliche Pflicht des Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen» (Art. 2.2.1 Doping-Statut).