7. Nachdem die Antragstellerin mittels Analyse durch das von der WADA akkreditierte LAD zweifelsfrei und wie in Ziff. 3 hievor ausgeführt nachweisen konnte, dass sich in der beim Angeschuldigten entnommenen Dopingprobe ein Metabolit der im Wettkampf verbotenen spezifischen (Missbrauchs-)Substanz Tetrahydrocannabinol befunden hatte, ist das Tatbestandsmerkmal des „Vorhandenseins einer verbotenen Substanz in der Dopingprobe“ nach Art. 2.1 Doping-Statut erfüllt.