6. Der Angeschuldigte hat gegenüber der Antragstellerin mittels Stellungnahme vom 23. September 2022 den regelmässigen Konsum von Cannabis angegeben. Des Weiteren hat er in seiner Stellungnahme vom 20. März 2023 präzisiert, dass er am Tag vor der Dopingkontrolle zwischen 16:00 und 17:00 Uhr Cannabis konsumiert hat. Der Angeschuldigte hat weder darum ersucht, die B-Probe zu analysieren, noch hat er die Richtigkeit der A-Probe bestritten.