Bestimmung die Athleten die Verantwortung dafür tragen, «wenn in ihren Dopingproben verbotene Substanzen, deren Metaboliten oder deren Marker nachgewiesen werden». Weiter ist es gemäss Doping-Statut «nicht erforderlich, dass einem Athleten Verschulden, beispielsweise in Form von Vorsatz, Fahrlässigkeit oder bewusster Anwendung, nachgewiesen wird, um einen Verstoss nach Art. 2.1 zu begründen», womit Art. 2.1.1 eine eigentliche Kausalhaftung statuiert. Ein Verstoss gegen Art.