5. Den Tatbestand von Art. 2.1 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts das «Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Dopingprobe». Dabei ist es nach Art. 2.1.1 «die persönliche Pflicht des Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Organismus gelangen», wobei nach derselben 4 Gültig ab 1.1.2022, abrufbar unter https://www.sportintegrity.ch/sites/default/files/dopingliste 2022 de.pdf Verfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 5 von 10